Abrechnung von Leistungen/Schnelltests nach Test-VO für Einrichtungen
Abrechnung von Leistungen/Schnelltests nach Test-VO für Einrichtungen/Apotheken/Rettungsdienste u. Weitere
Hinweis:
Die folgenden Informationen gelten für Einrichtungen, die nach der Test-Verordnung vom 25.01.2021 ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Testung auf SARS-CoV-2 (Schnelltests für Mitarbeiter, Bewohner, Besucher) mit der KVSA abrechnen können sowie Apotheken, Rettungsdinste, etc.
Die Regelungen gelten nicht für Arztpraxen und MVZ. Diese rechnen ihre Leistungen wie üblich mit der KVSA ab!
Abrechnungsberechtigt sind ausschließlich folgende Einrichtungen:
- Krankenhäuser, auch mit Einrichtungen des ambulanten Operierens
- Hinweis: Die Abrechnung nach § 26 KHG hat Vorrang.
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- Hinweis: Die Abrechnung nach § 26 KHG hat Vorrang.
- Pflegeeinrichtungen, die keine zugelassenen Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI sind und keine anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45 a Absatz 3 SGB XI erbringen
- stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- Privatarztpraxen
- Apotheken (wenn vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt)
- Tageskliniken
- Rettungsdienste
- Ambulante Hospizdienste nach § 39a Abs. 2 SGB V
- Leistungserbinger der SAPV nach §§ 37b, 132d SGB V
- Obdachlosenunterkünfte
Hinweis:
- Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen der §§ 72, 45 a SGB XI erfüllen, rechnen die Sachkosten mit der Pflegekasse ab.
Vor der Abrechnung ist die einmalige Registrierung der Einrichtung bei der KVSA erforderlich. Bitte reichen Sie den Registrierungsantrag ausgefüllt und unterzeichnet ein:
Nach erfolgter Registrierung erhalten Sie von der KVSA eine Registrierungsbestätigung, die eine individuelle Identifikationsnummer sowie Hinweise zur Einreichung der Abrechnung (Dateiformat, Aufbau der Datei, E-Mail-Adresse, etc.) enthält.
Die Vorgaben der KBV für Leistungserbringer nach der Test-VO finden Sie hier.